• Hallo zusammen, ich habe mir vor kurzem ( April ) auch einen Dicken zugelegt.
    Nach 2 Tagen habe ich festgestellt das die elektrische Kindersicherung hinten links defekt ist und das bei meinem Freundlichen vor Ort angemeldet. Nachdem dieser nach insgesamt 5 Wochen Dauer und 4 Werkstattterminen die Kindersicherung endlich funktionsfähig hatte war ein Klimaschlauch defekt. Hier reichten zwei Termine um den Fehler zu beheben, wobei der zweite Termin 2 Tage dauerte.
    Im Anschluß wurde mir die Rechnung präsentiert die über 1.200 € lautete.
    Auf Nachfrage meinerseits was die Kulanzanfrage ergeben hatte wurde mir dann einen Tag später mitgeteilt das VW keine Kulanz gewährt habe.
    Einen Kulanzantrag habe ich jedoch nie gesehen.
    Da das Fahrzeug jetzt knapp 4 Jahre alt ist und 115.000 Km runter hat bin ich etwas enttäuscht, zumal der Fehler mit dem Türschloss ( Kindersicherung ) ein bekannter Fehler ist der auch mehrmals im Forum behandelt wurde.
    Was für Erfahrungen habt Ihr in solch einem Fall gemacht bzw. was könnt Ihr mir raten ?

  • Hallo g.roggatz,

    herzlich willkommen hier im Forum. Hast du deinen Dicken beim :) gekauft, dann sollte da eine Garantie von 12 Monaten bestehen. Wenn von Privat, wird es bei dieser Laufleistung von über 100 Tkm mit Kulanz schwierig :zwinker:

    Grüße von Stephan :winken:

  • Hallo Stefan, ich habe den Dicken zwar bei einem Händler gekauft jedoch bei einem freien Händler der nichts mit VW zu tun hat.


    Hallo g.roggatz,

    der muss doch als gewerblicher Händler ein Jahr Gewährleistung geben. So solltest du mit ihm sprechen, allerdings muss er auch die Reparatur selbst durchführen bzw. veranlasst haben :zwinker:

    Grüße von Stephan :winken:

  • Wenn Du mit dem Händler nichts anderes vereinbart hast, gilt sogar die gesetzliche Gewährleistungsfrist von 2 Jahren. Meistens wird diese aber im Kaufvertrag bei gebrauchten Fahrzeugen auf 12 Monate verkürzt. Du hast also auf jeden Fall für mindestens 2 Jahre die gesetzliche Gewährleistung.
    Die nächste Frage ist dann, ob es sich um einen Mangel handelt, d.h., weicht die sog. "Ist-'Beschaffenheit" von der "Soll-Beschaffenheit" ab. Da kann man sich dann drüber streiten, d..h., welche Macken sind sozusagen "altersgemäß" und dürfen bei einem solchen Fahrzeug auftreten.
    Die nächste Frage wäre dann, ob der Mangel im Zeitpunkt der Übergabe des Fahrzeuges an Dich bereits vorhanden war. Allerdings wird, wenn Du das Auto als Privater gekauft hast, in den ersten sechs Monaten vermutet, dass der Mangel bereits bei Übergabe vorhanden war.

    Allerding klingt es so, als ob Du die Reparatur bei einem anderen Händler, nämlich bei einem VW-Händler, hast machen lassen, und nicht bei dem Händler, bei dem Du das Fahrzeug gekauft hast? Dann kannst Du auch leider nichts mehr machen, denn Du mußt deinem Verkäufer immer die Möglichkeit geben, den Mangel zu beseitigen.

    Wenn es allerdings der Laden war, bei dem Du das Fahrzeug auch gekauft hast, würde ich an Deiner Stelle mal das diskutieren anfangen, so geht es dann nämlich nicht.

    Mit besten Grüßen aus Hamburg

    Patrick

  • Also, um das klarzusstellen, ich habe den Wagen privat und von einem Händler gekauft. Weiterhin war es so das ich den Wagen in ca. 500 km Entfernung gekauft habe und deshalb den Wagen beim örtlichen Freundlichen reparieren ließ. Im Vorfeld bestand jedoch telefonischer Kontakt mit dem Verkäufer. Dort wurde auch vereinbart das ich den Dicken vor Ort reparieren darf. Was natürlich leider alles nicht schriftlich festgehalten ist. Es gibt einzig einen Telefonzeugen.

  • Servus,

    [...]mitgeteilt das VW keine Kulanz gewährt habe.[...]

    zunächst mal muss festgestellt werden, dass die Kulanzregelung IMMER vom Händler abhängt. Hierbei gibt es "eingefahrene" Richtwerte je nach Alter des Fahrzeugs.
    Aber: Wenn der Händler will, dass du nach 10 Jahren noch eine Kulanzregelung in Anspruch nehmen kannst, dann geht (in so gut wie allen Fällen) das Werk mit. Kulanz heißt, dass sich der Händler und das Werk den entstehenden Minderpreis für den Endverkäufer teilen. Bspw. zahlt bei einer Kulanzregelung von 70% der Händler 35 und das Werk die restlichen 35.
    Die Aussage, das Werk hätte also eine Kulanzregelung abgelehnt, ist in den allermeisten Fällen ein Ammenmärchen, denn dann wurde gar keine Kulanzmitteilung an das Werk geschickt. Man macht es sich dann natürlich einfach und lässt es so aussehen, dass das "große Werk" der Schuldige ist. Eigentlich hat nur der Händler "keinen Bock" (oder es gibt auch keinen vernünftigen Grund) die Hälfte des Kulanzbetrages zu schultern.
    Soviel erst mal grundsätzlich zur Kulanzregelung.

    [...]ich habe den Wagen privat und von einem Händler gekauft.

    von einem VW-Händler oder einem anderen Marken- oder freien Händler?

    Weiterhin war es so das ich den Wagen in ca. 500 km Entfernung gekauft habe und deshalb den Wagen beim örtlichen Freundlichen reparieren ließ. Im Vorfeld bestand jedoch telefonischer Kontakt mit dem Verkäufer. Dort wurde auch vereinbart das ich den Dicken vor Ort reparieren darf. Was natürlich leider alles nicht schriftlich festgehalten ist. Es gibt einzig einen Telefonzeugen.

    Weigert sich nun der verkaufende Händler, den Schaden zu bezahlen und behauptet, dass das alles nicht abgesrochen war oder weigert sich lediglich der :) vor Ort, der die Reparatur durchgeführt hat, den Schaden auf Kulanz zu übernehmen?
    Letzteres könnte ich verstehen, da er von dir ja bisher auch nichts hatte...nicht mal den Pkw-Verkauf...da kann man es ihm nicht verdenken, dass er mit der kulanzregelung (bei der er ja wie oben beschrieben einen entsprechenden Eigenanteil hat) nicht gerade um sich wirft...:zwinker:

    Grüße,

    Uli
    ________________________________

    Was kann ich tun um Antworten erfolgreich zu unterbinden?
    Nachdem ich die Suche erfolgreich ignoriert habe, erstelle ich das gleiche Thema in mehreren Unterforen, benutze einen aussagekräftigen Titel wie "Hilfe", am Besten noch mit mehreren Ausrufezeichen, und veröffentliche einen Fließtext aus Kleinbuchstaben ohne Punkt und Komma, damit auch der letzte hilfsbereite Nutzer resigniert.

  • Hallo Stefan, ich habe den Dicken zwar bei einem Händler gekauft jedoch bei einem freien Händler der nichts mit VW zu tun hat.


    .........von einem VW-Händler oder einem anderen Marken- oder freien Händler?.......



    Hallo Uli
    hatte er ja schon geschrieben.
    Ich wuerde zu einem Anwalt raten und evtl. reicht es ja das ein Telefonatzeuge vorhanden ist.
    LG
    Kurt:winken:

  • Servus,

    hatte er ja schon geschrieben.
    Ich wuerde zu einem Anwalt raten und evtl. reicht es ja das ein Telefonatzeuge vorhanden ist.

    ohh..überlesen :o

    Dann empfehle ich auch, nochmals das Gespräch zu suchen und die Behauptung aufzustellen, dass es abgesprochen gewesen ist. Den Zeugen würde ich zunächst gar nicht erwähnen, denn ansonsten wird er sich auch einen besorgen...

    Ich rate wirklich äußerst ungern zum Anwalt und vielleicht ergibt sich ja noch ein gutes Ende, aber im Zweifelsfall wird wohl leider nur eine (erfolgreiche) Anzeige den gewünschten Erfolg bringen...

    Grüße,

    Uli
    ________________________________

    Was kann ich tun um Antworten erfolgreich zu unterbinden?
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  • Also ich denke,dass G.Roggatz leider so ziemlich alles falsch gemacht hat,was man falsch machen kann.Das ist böse und genug Schaden hat er auch davongetragen.

    Jetzt in dieser Situation mit Rechtsbeistand daraus noch etwas herausholen zu wollen ,halte ich für abenteuerlich.Vor allem ,wo der einzige "Beweis" ein Telefongespräch ist ,wo sicherlich Aussage gegen Ausage steht und es auf beiden Seiten "Zeugen" für das Telefonat geben wird :zwinker:

    Ich fürchte ,dass man das unter Lehrgeld verbuchen muss.Trotzdem wünsche ich G.Goggatz viel Glück !

    Gruß

  • ..aber nur,wenn er den Wagen als Privatmann gekauft hat!

    Gruß

    Hallo Alex,

    stimmt nicht ganz, es gilt immer eine zweijährige Gewährleistungsfrist, wenn nichts anderes vereinbart ist (§ 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB), auch bei Kauf gewerblich/gewerblich.

    Gruß Patrick


    P.S. "Trust me, I am a lawyer"

  • Hallo Alex,

    stimmt nicht ganz, es gilt immer eine zweijährige Gewährleistungsfrist, wenn nichts anderes vereinbart ist (§ 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB), auch bei Kauf gewerblich/gewerblich.

    Gruß Patrick


    P.S. "Trust me, I am a lawyer"

    Ich glaubte zu wissen ,dass die gesetzliche Gewährleistung für Gebrauchtwagen nur für Verbraucher gilt und soeiner ist der gewerbliche/selbständige Käufer im diesem Sine doch nicht-oder?

    Zitat

    Im deutschen Recht findet sich eine ähnliche Begriffsbestimmung in § 13 BGB. Auch dort ist eine Person schon dann Verbraucher, wenn sie ein Rechtsgeschäft abschließt, das nicht ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugeordnet werden kann.

    Zitat aus der WIKI

    Bin allerdings Laie!!(Do not trust me :D )

    Gruß

  • Hallo Alex,

    nein, die Gewährleistung gilt erst einmal für alle. Allerdings versucht natürlich jeder Händler, die Gewährleistung soweit wie möglich auszuschließen.

    Beim Verkauf eines gebrauchten Wagens kann zwischen privaten (beide sind Verbraucher) oder gewerblichen (beide sind Unternehmer) die Gewährleistung im Einzelfall ausgeschlossen oder die Gewährleistungsfrist verkürzt werden. Problematisch wird es hierbei nur, wenn das im Rahmen vorformulierter Verkaufsbedingungen geschieht.

    Ist der Verkäufer aber Unternehmer und der Käufer Verbraucher, kann die Gewährleistungsfrist aber maximal auf 12 Monate verkürzt werden.

    Wird nichts geregelte, gelten immer 2 Jahre.

    Gruß aus Hamburg

    Patrick

  • Servus,

    Hallo nochmals, eine Frage hätte ich noch.
    Hat eigentlich schon mal jemand versucht direkt bei VW eine Kulanz rauszuholen?

    :lach:

    das geht nicht, da immer der :) der "Vertragspartner" gegenüber dem Käufer ist.

    Grüße,

    Uli
    ________________________________

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