S a t z u n g des Vereins
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr 1. Der Verein führt den Namen Internationale Touareg Freunde. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung lautet der Name: Internationale Touareg Freunde e. V. 2. Der Verein hat seinen Sitz in Schwalbach am Taunus. 3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr, im Gründungsjahr das verbleibende Rumpfjahr bis zum 31.12.
§ 2 Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit Zweck des Vereins ist die Förderung der Wissenschaft, der Bildung und der Völkerverständigung über das gemeinsame Interesse an dem Volkswagenfahrzeug Touareg. Der Satzungszweck ergibt sich insbesondere durch die Errichtung und Betreibung einer Website und durch regelmäßige Treffen unter Durchführungen von Schulungen, Seminaren und sonstigen Veranstaltungen. Ziele des Vereins sind - Schaffung einer Gemeinschaft von Touareg-Freunden in der ganzen Welt. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Vorstand ist mehrheitlich dazu berechtigt, für geleistete Aufwendungen eine Entschädigung zu leisten. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Mitglied kann jede volljährige natürliche oder juristische Person werden. Sobald ein Kind eines Executice- Auf Vorschlag des Vorstands kann die Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder auf Lebenszeit ernennen. Voraussetzungen für den Erwerb der Mitgliedschaft ist das Ausfüllen eines entsprechenden Anmeldeformulars auf www.touareg-freunde.de. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Nach Ablehnung des Antrages ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss, Streichung von der Mitgliederliste oder Austritt aus dem Verein. Der Austritt erfolgt durch Übersendung einer bestätigten e-Mail an einen der Vorstandsmitglieder. Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von 30 Tagen einzuhalten ist. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn er trotz zweimaliger, schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen oder Umlagen im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn nach der Absendung der 2. Mahnung per bestätigter e-Mail zwei Monate verstrichen sind und in der Mahnung die Streichung angedroht wurde. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn ein in seiner Person begründeter wichtiger Grund vorliegt. Ausschließungsgründe sind insbesondere - grobe Verstöße gegen Satzung und Interessen des Vereins; Weitere Ausschließungsgründe sind ehrenwidrige und schädigende Äußerungen, die das Ansehen des Vereins Internationale Touareg-Freunde sowie seiner Sponsoren und nahe stehender Dritter mindern. Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstandes die Mitgliederversammlung. Vor der Beschlussfassung muss dem Mitglied auf der Mitgliederversammlung die Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme gegeben werden.
§ 5 Mitgliedsbeiträge Bei der Aufnahme in den Verein ist eine Aufnahmegebühr zu zahlen. Außerdem werden von den Mitgliedern Jahresbeiträge erhoben. Zur Finanzierung besonderer Vorhaben oder zur Beseitigung finanzieller Schwierigkeiten des Vereins können Umlagen erhoben werden. Höhe und Fälligkeit von Aufnahmegebühren, Jahresbeträgen u. Umlagen werden in der Mitgliederversammlung festgesetzt.
§ 6 Organ des Vereins Organ des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 7 Vorstand Der Vorstand im Sinne von § 26 BGB besteht aus 1) dem 1. Vorsitzenden, Der Verein wird durch den 1. Vorsitzenden und den 2. Vorsitzenden gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Die Vorstandsmitglieder werden durch die Mitgliederversammlung auf höchstens 2 Jahre gewählt, die Mitgliederversammlung kann eine geheime Wahl beschließen. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt. Eine Wiederholung der Bestellung ist zulässig. Die Vereinigung von zwei Vorstandsämtern in einer Person ist unzulässig. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. Der Vorstand hat mindestens 1 x im Jahr eine Mitgliederversammlung einzuberufen. Vorstandssitzungen können über das Internet erfolgen (Chat-Room). Hierzu hat der Vorstandsvorsitzende - oder wenn mindestens 3 Vorstandsmitglieder gemeinsam es wünschen - mit einer Frist von 3 Tagen einzuladen. Gefasste Beschlüsse sind zu protokollieren und per e-Mail allen Vorstandsmitgliedern nach Abschluss der Vorstandssitzung zu übermitteln. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 seiner Mitglieder anwesend sind.
§ 8 Mitgliederversammlung In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen. Ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als 3 fremde Stimmen vertreten. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig: - Festsetzung der Mitgliederbeiträge.
§ 9 Einberufung der Mitgliederversammlung Mindestens 1 x im Jahr soll eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen unter Angabe der Tagesordnung einberufen, indem sie auf der vom Verein betriebenen Website veröffentlich wird. Jedes Mitglied kann spätestens 1 Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand per Email schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekanntzugeben. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Versammlung. Die Mitgliederversammlung wird von einem Mitglied des Vorstands geleitet. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Eine geheime Abstimmung muss nur dann durchgeführt werden, wenn es 1/3 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beantragt. Die Mitgliederversammlung fasst alle Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen erforderlich, zur Auflösung des Vereins eine solche von 9/10 erforderlich. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von dem jeweiligen Schriftführer zu unterzeichnen ist. Sofern es die technischen Möglichkeiten des Internets hergeben, ist es zulässig, weitere Mitgliederversammlungen des Vereins im virtuellen Raum (Chat-Room) durchzuführen.
§ 10 Auflösung des Vereins Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, bei der die Mitglieder körperlich anwesend sind. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Das nach der Beendigung der Liquidation vorhandene Vermögen darf nur zu gemeinnützigen Zwecken verwendet werden. Fällt die Mitgliederversammlung einen entsprechenden Beschluss, fällt das Vermögen des Vereins an den Tamat e.V. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird, so dass er seine Rechtsfähigkeit verliert. Version 1.5 vom 01.01 2010 |