[...] Da muß der Unfallgegner schon nachweisen, das er durch die nicht zugelassenen Glühlampen geblendet wurde. [...]
Servus,
da verdrehst du aber gehörig etwas, zumindest was deutsches Recht betrifft. Der Nachweis, dass die nicht zugelassenen Leuchtmitteln nicht ursächlich waren, liegt im Gegenteil beim Verwender der selbigen. Diesen Nachweis zu erbringen, wird auf Grund fehlender Typzulassung schwer bis unmöglich sein. Handelt es sich dazu noch um Leuchtmittel mit höherer Wattzahl oder, im Falle von Xenon-Brennern, auch noch einer nicht zulässigen Farbtemperatur, dann kannst du sicher sein, dass daraus ein Haftungsanspruch gegenüber dem Verwender entsteht.
Das ist auch nur legitim und logisch, denn dafür gibt es schließlich Typgeprüfte Beleuchtungseinrichtungen an Fahrzeugen und nur diese entsprechen eben den geltenden Vorschriften. Wer meint, er bräuchte sich nicht darum zu scheren, der kann das auf eigenes Risiko tun, soll aber bitteschön nicht dem Rest der Truppe weismachen, das bliebe ohne jegliche Folgen, selbst im Falle eines Unfalles. (Woher stammt diese Annahme?) Mit dem Einbau nicht zugelassener Leuchtmittel erlischt die Betriebserlaubnis des Fahrzeuges. Das ist ganz klar geregelt und zudem für Jedermann nachlesbar.
In dem Moment, in dem der Unfallgegener behauptet, er wäre ungewöhnlich geblendet oder irritiert worden, wird die Sache natürlich unter die Lupe genommen (das ist ja auch in diesem Falle wahrlich nicht schwer sondern mit zwei Handgriffen erledigt...) und dann gibt es mit Sicherheit Schwierigkeiten.
Grüße
Robert