Bleiben wir bei dem Beispiel Reifen.
Was ich jetzt nicht ganz verstehe: Wenn mir der TÜV irgendetwas einträgt, also für zulässig beurkundet, weshalb sollten mir dann die Gewährleistungsansprüche des Herstellers entfallen? Schließlich hat der TÜV/DEKRA o.ä. mir bescheinigt, dass von der Rad-/Reifenkombination keine Gefahr ausgeht und sie der StVZO entspricht!?
Nur noch mal zur Erläuterung: Das hat nichts damit zu tun, dass wir Dir diese Anweisung nicht abnehmen, aber wir wollen natürlich (manchmal allzu leichtgläubige) Mitleser davor bewahren, dass sie ein böses Erwachen haben.
verstehe ich vollkommen :). Und zu Deiner ersten Frage. Bei solchen Reifen-Änderungen handelt es sich um eine Einzelabnahme. Der Sachverständige, welcher das einträgt, übernimmt in diesem Moment quasi die Gewährleistung für Schäden die durch nicht Sachgemäße Abnahme der Reifen entstehen. Der Hersteller wird sich darauf berufen, dass er die Reifen ja nicht freigegeben hat.
Anders sieht es bei Anbauabnahmen nach §19.3 bzw 4 (Teilegutachten)aus. Hier wird ja nur eine Anbauabnahme durchgeführt. Die Verantwortung muss hier bei dem Hersteller des Zubehörprodukts liegen.
Es ist aber eh unwahrscheinlich, dass durch andere Bereifung irgendwas Garantiefähiges Schaden nimmt,
grüße
Andreas