Beiträge von Fischdieter

    Bleiben wir bei dem Beispiel Reifen.
    Was ich jetzt nicht ganz verstehe: Wenn mir der TÜV irgendetwas einträgt, also für zulässig beurkundet, weshalb sollten mir dann die Gewährleistungsansprüche des Herstellers entfallen? Schließlich hat der TÜV/DEKRA o.ä. mir bescheinigt, dass von der Rad-/Reifenkombination keine Gefahr ausgeht und sie der StVZO entspricht!?

    Nur noch mal zur Erläuterung: Das hat nichts damit zu tun, dass wir Dir diese Anweisung nicht abnehmen, aber wir wollen natürlich (manchmal allzu leichtgläubige) Mitleser davor bewahren, dass sie ein böses Erwachen haben. :zwinker:



    verstehe ich vollkommen :). Und zu Deiner ersten Frage. Bei solchen Reifen-Änderungen handelt es sich um eine Einzelabnahme. Der Sachverständige, welcher das einträgt, übernimmt in diesem Moment quasi die Gewährleistung für Schäden die durch nicht Sachgemäße Abnahme der Reifen entstehen. Der Hersteller wird sich darauf berufen, dass er die Reifen ja nicht freigegeben hat.

    Anders sieht es bei Anbauabnahmen nach §19.3 bzw 4 (Teilegutachten)aus. Hier wird ja nur eine Anbauabnahme durchgeführt. Die Verantwortung muss hier bei dem Hersteller des Zubehörprodukts liegen.


    Es ist aber eh unwahrscheinlich, dass durch andere Bereifung irgendwas Garantiefähiges Schaden nimmt,

    grüße
    Andreas


    bin ich auch nicht :zwinker: Ich wäre genauso misstrauisch wenn es auf einen Anderen Gebiet wäre. :) Ich versuche auch für Euch was schriftliches zu besorgen, nur wie gesagt hier Zuhause habe ich nix auf meinem Rechner finden können, außer diese Anweisung.

    grüße
    Andreas

    Eintragen hätte man es schon immer können. Das hat ja rein gar nichts mit der Änderung dieser Regelung zu tun. Wie gesagt, wenn ich mal wieder auf Arbeit bin, guck ich auch ob ich was finde. Unsere interene Verfahrensanweisung darf ich leider nicht rausgeben. Der Tüv Süd muss dass aber eigentlich genauso machen, da es von dem Ausschuß für alle beschlossen wurde.

    Das einzige was man verliert, sind Garantie-Ansprüche an den Hersteller. Daran ändert aber auch eine Eintragung nix. Ich glaub aber auch ganz ehrlich, man könnte bei 10 verschiedenen Stellen nachfragen und da kämem fünf verschiedene Meinungen bei rum. :)

    grüße
    Andreas


    das stimmt nicht. Die Reifen müssen nicht eingetragen werden!!! Aber wenn Ihr es nicht glaubt, kann ich Euch auch nicht weiterhelfen. :winken:

    grüße
    Andreas :)

    Nabend,

    ne, ist nicht von S&K. da habe ich aber vor Uhrzeiten vorm Studium mal gelernt. :D kann da den neuen Werkstattmeister empfehlen (Herr Kriete). meinst Du den silbernen? Was machst denn immer in BHV? Dann fährst ja immer durch Bexhövede. Da bin ich groß geworden. :). bin früher immer durch BRV gefahren. War mal ein Jahr an der TÜV-Station in Stade- Wiepenkathen. ich hasse die Schlafampeln und die Ampelschaltung in BRV :zorn::D

    werde übrigens mein altes Kennzeichen übernehmen CUX-AX79.

    grüße
    andreas

    Vielen Dank für die nette Begrüßung :)

    Zitat

    Viel Spass mit Deinem Dicken! Die Wartezeit überbrückt man hier im Forum ja ganz gut. Besonders die Fotoalben sind immer wieder einen Blick wert.:top:
    Wenn wir (meine Frau ist aus Bremerhaven) mal wieder im Norden sind kann man ja mal Blechschau live betreiben!?
    Grüsse aus dem Pott



    können wir gerne machen. Gibt ja auch viel neues hier. Das Klimahaus öffnet ja auch bald seine Türen!

    grüße
    Andreas

    Nabend Günter,

    bei uns steht das auch genauso in den Unterlagen wie bei Dir. Wir haben ja auch nur die Herstellerangaben. Davon sprach ich ja auch nicht, sondern nur davon ob diese Regelung bei Euch auch schon gilt. :) . Mache mich aber gerne schlau auf welcher Rechtsgrundlage das alles hier in Deutschland basiert, wenn ich wieder auf Arbeit bin (momentan Lehrgang). Der Hersteller lässt ja für das Auto mit diesen Reifen eine EG-Typgenehmigung erstellen. Ob das Auto die Reifen haben muss sei mal dahin gestellt. ( Reifenpolitik + Einkauf). Überdimensioniert wird generell. Diese Regelung ist auch ziemlich frisch, da wird der Hersteller nix nachträglich ändern. Für die Typisierung zählt ja nur, dass die entsprechenden Achslasten abgedeckt werden bzw. bei höheren Geschwindigkeiten muss man die entsprechenden Traglastabschläge beachten. Dann kann es mal sein, dass man die höhere Geschwindigkeitsklasse fahren muss.

    Grundsätzlich sind die Reifen erlaubt, wenn sie die bauártbedingte Höchstgeschwindikeit + einen Sicherheitszuschlag nach der Formel; "BBH+6,5km/h+0,01*BBH" abdecken. Jedoch kann es Probleme bei Haftungsansprüchen an den Hersteller kommen, weil man ja seine Empfehlung nicht befolgt. Die Achslasten müssen natürlich auch eingehalten werden.

    Als Mangel bei der HU ist dies jedenfalls nicht zu sehen, somit auch nicht in einer Polizeikontrolle.

    Aber wie gesagt, ob das bei Euch auch so ist, kann ich nicht sagen.

    grüße

    Zitat

    Hallo Andreas,

    Wieso schreibt dann der Hersteller einen Geschwindigkeitsindex bzw. Traglast in seinen Unterlagen vor (mit Teilgutachten und Typengenehmigungsnummern) :confused:

    Sicher gibt es eine Quelle zu Deinen Aussagen, wo dies nachzulesen wäre.
    Kannst Du uns diese nennen (Link)?



    Hallo,

    Irgend eine Angabe muss er ja machen. Ich habe es als Dienstanweisung bekommen. Ich arbeite beim TÜV in Deutschland. Wie in Österreich die Gesetzeslage ist, weiß ich leider nicht. Für Deutschland ist es verbindlich!!

    grüße
    andreas

    man hilft wo man kann :). Also nochmal, egal was eingetragen ist, wenn der Reifen die entsprechenden Achslasten und Höchstgeschwindigkeit abdeckt, kann auch ein Reifen mit kleineren Index verbaut werden. Wie z.B. beim V6 ein W-Reifen. :denker:

    grüße
    Andreas

    werde Euch schon auch noch mit ordentlich Fragen zum Eisenschwein löchern :winken:

    Moin,

    man darf jetzt Reifen mit kleineren Geschwindigkeitsindex fahren. Man muss nur die Tragfähigkeitsabschläge bei Reifen beachten. Auch dürfen die Reifen einen kleineren Lastindex haben, wenn die Achslasten und Das ZGG abgedeckt ist.


    Tragfähigkeitsausnutzung für Pkw-Reifen (GSY H,V,W u. Y) Fahrzeughöchst-geschwindigkeit (km/h) Tragfähigkeit (%) Geschwindigkeitssymbol (GSY) H V W Y 210 100 100 100 100 220 97 100 100 230 94 100 100 240 91 100 100 250 95 100 260 90 100 270 85 100 280 95 290 90 300 85

    wie man aber aus der Tabelle entnehmen kann, kann man mit einem V6 TDI locker W Reifen fahren. Dies darf kein Mangel bei der HU sein und muss nicht abgenommen werden.

    bekomme die Tabelle nicht richtig rein, jedenfalls hat ein W Reifen bis 240 100% und ab 250 nur 85%. Also nix für W12 Fahrer.

    grüße
    andreas

    Mahlzeit,

    wollte mich mal eben vorstellen. Ich heiße Andreas, bin 29 Jahre alt und arbeite beim Technischen Überwachungs Verein (bitte nicht steinigen :guru::D). Wohnhaft bin ich an der Küste (Bremerhaven)

    habe meinen A6 gegen einen 2005er V6 TDI getauscht. Ich bekomme ihn aber erst nächste Woche. Dann gibts auch ein paar Bilder. Die Probefahrt war jedenfalls :top:. Freue mich schon rießig auf meinen Dicken!!!

    Grüße
    Andreas