Servus,
eine interessante Frage. Habe diese Frage mal entkoppelt und einen eigenen Faden daraus gesponnen.
Also grundsätzlich sieht die Fahrzeugzulassungsverordnung im Abschnitt 4 (§§20-22) vor, dass Fahrzeuge, die im Ausland zugelassen sind, auch in Deutschland zugelassen sind, insofern sie nicht dauerhaft dort bewegt werden. Damit müssen im Ausland zugelassene Kraftfahrzeuge in diesem Fall nicht der StVZO entsprechen.
Trotzdem unterliegen diese Fahrzeuge, wenn sie am deutschen Straßenverkehr teilnehmen, ebenfalls der Pflicht zur Betriebssicherheit. Hierzu gibt es ein Urteil, das hier umschrieben dargestellt wird: KLICK. Genauere Urteilsbegründung hier: KLICK
Zusammengefasst bedeutet dies -wie so oft- einen Ermessenspielraum für die Ordnungshüter. Wenn es offensichtlich ist, dass das Fahrzeug in Deutschland keine Betriebserlaubnis bekommen würde, wie in dem Beispiel mit den komplett abgedunkelten Scheiben vorne, dann ergibt sich aus der genehmigten Zulassung im Ausland noch keine auotmatische Betriebserlaubnis in Deutschland.
Bei der besagten Rad-/Reifenkombination in der Ausgangsfragestellung wird es -nach meiner Einschätzung- zu keinen Problemen kommen, da die Reifen lediglich beim Einfedern kombiniert mit Volleinschlag an der Radhausschale innen reiben (wenn die Reifen neu sind). Und diese Testumgebung wiederum wird auch ein Ordnungshüter vermutlich weder herstellen noch annehmen. 
Nur zur Ergänzung noch die Sachlage beim "gemischten Doppel": KLICK