Klageschrift, Auszug
Ihr Unternehmen gestand bereits in den statments of facts für Fahrzeuge mit den 3.0 1 Die­selmotoren eine doppelte Abschaltvorrichtung verbaut zu haben, die sowohl den Stickstoffdi­oxidausstoß mindert als auch eine Leistungsreduzierung auf dem Rollenprüfstand vornimmt, damit alle Abgaswerte einschließlich Verbrauch und C02 - Angaben in unrealistischer Wei­se in den Prospekten und Dokumenten abgebildet werden können.
Auf der Hauptversamm­lung im Mai 2017 erklärte Ihr Vorstand, dass die Ermittlungsergebnisse der Kanzlei Jones & Day nicht vorgelegt würden, weil diese nichts anderes für Deutschland enthüllten, als bereits
in den USA gestanden worden sei.
Dies gelte auch für Deutschland, weshalb die Vorlage der Ermittlungsergebnisse keine neuen Erkenntnisse bringen würden. Damit gilt das Geständnis in den USA auch in, Deutschland entsprechend........
Gern. § 27 EG-FGV ist die Audi AG als Hersteller und
Sie gesamtschuldnerisch verpflichtet nur solche Fahrzeuge zu produzieren, die
mit der erteilten EG - Typgenehmigung in Über­einstimmung zu bringen sind. Sie
indes ließen sich von der Audi AG über die Motoren ein­ weisen. Gern. dem
Aufsatz von Prof. Dr. Harke handelt es sich dabei um die Verletzung ei­nes
Schutzgesetzes gern. § 823 Abs. 2 BGB, wenn Fahrzeuge vorsätzlich abweichend
pro­duziert, feilgeboten und/oder veräußert wurden........
.......dass das Fahrzeug nicht den gesetzlichen Bestimmungen entspricht und abweichend von der erteilten EG - Typ Genehmigung produziert worden ist.
Erfolg eine solche Aufklärung nicht folgt daraus die Pflichtverlet­zung des Herstellers gern.§ 311 Abs. 2 BGB.