Nutzungsentschädigung bei Ersatzlieferung unwirksam?- BGH hat diese Frage dem EuGH zur Entscheidung vorgelegt
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat eine strittige Frage der Schuldrechtsreform dem Europäischen Gerichtshof zur Klärung vorgelegt (Az. VIII ZR 200/05). Dabei geht es um eine Vorschrift im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), wonach der Verkäufer vom Käufer eine Nutzungsentschädigung verlangen kann, wenn er ihm durch Nacherfüllung eine mangelfreie Sache liefert. Darauf hat die Rechtsanwalt F hingewiesen.
"Hinter dieser kompliziert klingenden Frage versteckt sich ein ganz alltäglicher Fall, der sich auch beim Autokauf wiederholen kann", erklärte H. Eine Hausfrau hatte einen Backofen gekauft, dieser war mangelhaft. Der Verkäufer lieferte einen mangelfreies Gerät und verlangte knapp 70 Euro an Entschädigung für die Nutzung des mangelhaften Backofens.
Ein im Jahre 2002 im Zuge der Schuldrechtsreform eingeführter neuer § 439 Abs.4 BGB gibt dem Verkäufer Recht. Doch der BGH hat Zweifel, ob diese Regelung mit dem höherrangigen europäischen Recht in Einklang steht. Denn die Richtlinie zum Verbrauchsgüterkauf aus dem Jahre 1999 schreibt vor, dass die Herstellung des vertragsgemäßen Zustandes auch bei Ersatzlieferung "unentgeltlich" für den Verbraucher sein muss.
"Wie der Europäische Gerichtshof diese Frage lösen wird", so Rechtsanwalt M abschließend, "wird auch besondere Bedeutung beispielsweise für den Autokauf haben. Erklärt das Gericht den BGB-Paragraph für ungültig, kann künftig keine Nutzungsentschädigung mehr verlangt werden, wenn der Händler ein Fahrzeug, das der Verbraucher einige Zeit gefahren hat, zurück nimmt und durch ein mangelfreies neues Auto ersetzt". Derzeit darf je gefahrene 1000 Kilometer 0,67 % des Listenpreises berechnet werden- mit dieser Praxis könnte nun bald Schluss sein, so H.
