Auf Grundlage einer kürzlichen aktuellen höchstrichterlichen Rechtssprechung (im 2. Quartal 2015), wurde eine neue Zusatzvereinbarung getroffen, dass beide Parteien vereinbaren, dass die Regelung in Abschnitt VI. Sachmangel Nr.1 aufgehoben und durch folgende ersetzt wird:
Ansprüche des Käufers wegen Sachmängeln verjähren in einem Jahr ab Ablieferung des Kaufgegenstandes an den Kunden.
Ok, kenne den Passus nicht, bei mir in Österreich gibt es das nicht. Die Frage ist halt ob dieser Punkt auch beim EUGH stand halten würde bzw. ob das schon jemand dort hin gebracht hat.
MfG
Hannes