...Frist zur Behebung bei Mangel = ja. Frist zur Behebung bei arglistiger Täuschung = nein.
Hier der Wortlaut des Rückrufs (Quelle KBA):
"Im Prüfzyklus NEFZ springt bei diesem Fahrzeugen zum eine eine sogenannte schadstoffmindernde Aufwärmstrategie an, die ÜBERWIEGEND im realen Verkehr nicht aktiviert wird, zum anderen sei bei Fahrzeugen mit SCR-Katalysator eine Strategie eingesetzt, die die Nutzung von Adblue unter bestimmten Bedingungen unzulässig einschränkt"
Ich darf nochmals erinnern, dass die Abgasnorm Euro6 die Abschaltung der Abgassysteme zum Schutz des Motors erlaubt.... damit wäre nun die Frage der Auslegung der Norm zu klären, und mich würde jetzt interessieren, welche arglistige Täuschung da nun vorliegen könnte? Welchen Vorteil hat denn VW durch diese Software gehabt?
MfG
Hannes